Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich


Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur noch "AGB" genannt)


1. Die Devity Labs GmbH (nachfolgend nur noch „Gesellschaft“ genannt) erbringt alle nachfolgend beschriebenen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn die Gesellschaft stimmt diesen schriftlich zu. Die Vornahme einer Leistung gilt nicht als Zustimmung.


2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen Kunden, die bei der Beauftragung nicht zu privaten Zwecken (und somit nicht als Verbraucher gem. § 13 BGB) handeln. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber innerhalb laufender Geschäftsbeziehung.


3. Diese AGB gelten insbesondere für die Erstellung und Überlassung von Software, sowie begleitende Dienstleistungen wie Beratung, Installation, Implementierung, Anpassung, Wartung, Hosting und Betrieb von Software, Konzeption, Projektmanagement und Schulungen.


4. Über Änderungen dieser AGB informiert die Gesellschaft den Auftraggeber schriftlich. Die Änderung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Auf diese Folge weist die Gesellschaft in der Änderungsmitteilung hin.


§ 2 Vertragsdurchführung, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


1. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist das schriftlich übermittelte Angebot der Gesellschaft. Sofern sich aus den Vertragsunterlagen oder dem Typus, der zu erbringenden Leistung nichts anderes ergibt, schuldet die Gesellschaft, die Durchführung der vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt, jedoch keinen bestimmten Erfolg. Die Gesellschaft kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter (einschl. Freelancer und Subunternehmer) bedienen.

2. Der Auftraggeber stellt der Gesellschaft unverzüglich nach Vertragsbeginn alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen, sowie ggf. vereinbarte Beistellungen (bspw. vom Auftraggeber zu beschaffende Software) frei von Rechten Dritter zur Verfügung. Auch während der Vertragsdurchführung überlässt er Informationen, Unterlagen und Beistellungen unverzüglich nach Anforderung der Gesellschaft. Erkennt er, dass Beistellungen oder eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft oder unvollständig sind, teilt er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Gesellschaft unverzüglich mit und nimmt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor.

3. Der Auftraggeber ist für die regelmäßige und ordnungsgemäße Sicherung seiner bei sich oder einem externen Dienstleister (bspw. Rechenzentrum) gehosteten Daten verantwortlich, einschließlich der Sicherung der Daten gegen Beschädigung oder Verlust

während der Durchführung ggf. vereinbarter Implementierungsleistungen, während die Gesellschaft auf die Systeme des Auftraggebers zugreift.

4. Auch im Übrigen unterstützt der Auftraggeber die Gesellschaft angemessen auf eigene Kosten. Insbesondere benennt er einen verantwortlichen, fachkundigen Ansprechpartner (sog. Product Owner), der befugt ist, die mit der Vertragsdurchführung verbundenen Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen. Weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers können sich aus den Vertragsunterlagen und Angeboten, insbes. Leistungsbeschreibungen, ergeben.

5. Abgegebene Angebote sind grundsätzlich freibleibend, wenn nicht anders im Angebot beschrieben ist.

6. Überlässt der Auftraggeber der Gesellschaft Inhalte, die in eine Online-Plattform, App oder andere elektronische Medien eingestellt oder in solchen umgesetzt werden, ist der Auftraggeber allein verantwortlich für die Konformität dieser Inhalte mit allen anwendbaren Gesetzen sowie Rechten Dritter. Auch im Übrigen schuldet die Gesellschaft keine Prüfung der Einhaltung anwendbarer Gesetze oder Vorschriften in Bezug auf die Geschäftsvorfälle des Auftraggebers, auf die sich die von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen beziehen, und auch keine Überprüfung der vom Auftraggeber zur Leistungserbringung bereitgestellten oder mittels der von der Gesellschaft erbrachten Leistungen zu verarbeitenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Unversehrtheit oder Authentizität.

§ 3 Agile Entwicklung inklusive Testverfahren


1. Bei der Erstellung von Software setzt die Gesellschaft einen agilen Entwicklungsprozess ein, innerhalb dessen der vom Auftraggeber benannte Product Owner das Projekt aktiv mit steuert. Der Auftraggeber formuliert Anforderungen an die Software. Die Parteien bilden diese Anforderungen in Stories ab, die der Product Owner des Auftraggebers in Abstimmung mit Gesellschaft formuliert und in ein Produkt-Backlog einstellt, auf das beide Parteien zugreifen können und in dem der Auftraggeber eine Priorisierung der Aufgaben vornehmen kann. Die Gesellschaft entwickelt die Software gemäß Backlog in Iterationen. Bis zum Beginn der jeweiligen Iteration kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen verlangen, anschließend sind Änderungen nur nach ausdrücklicher Abstimmung mit der Gesellschaft möglich.

2. Der Auftraggeber testet die Leistungen von der Gesellschaft fortlaufend, auch während laufender Iterationen. Spätestens nach Abschluss einer Iteration, deren Fertigstellung die Gesellschaft ihm anzeigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Ergebnis der Iteration unverzüglich zu testen und freizugeben oder die Gründe für eine Zurückweisung mitzuteilen. Wird das Ergebnis zurückgewiesen, erfolgt die Weiterbearbeitung im nächsten Iterationsschritt.

§ 4 Software Wartung

1. Grundsätzlich beinhaltet ein Softwareentwicklungsauftrag nicht automatisch einen Software- Wartungsvertrag. Für den Fall, dass der Auftraggeber mit der Gesellschaft auch ein Software Wartungsvertrag schließt, gelten ergänzend zu diesen AGB, die im Softwarewartungsvertrag beschriebenen Leistungskomponenten und Bedingungen. Die wesentlichen Leistungsbestandteile eines Softwarewartungsvertrag enthalten folgende Leistungsmerkmale:

a. Den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software

b. Die Aktualisierung der Software nach einem neuen Software Release

c. Die Dokumentation aller durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen der
Wartungsarbeiten

d. Beratung des Kunden über mögliche Verbesserungsoptionen, gemäß einem im
Vertrag definierendem Zyklus

e. Periodische Pflegeleistungen (Einspielen von Software Patches), sowie
Durchführung von Software-Test, sofern nicht anders vereinbart

f. Fehleranalyse und Behebung von reproduzierbaren Fehlern hinsichtlich der von der
Software bereitgestellten Funktionen

2. Sonstige Fehler sind nur zu beheben, wenn dies mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung wesentlicher Teile der Software erforderlich ist.

3. Die Pflegearbeiten werden in der Regel per Fernwartung durchgeführt. Sofern ausnahmsweise ein direkter Zugriff auf die Datenverarbeitungsanlagen, auf denen das Programm installiert ist, notwendig werden sollte, wird die Gesellschaft den Auftraggeber kontaktieren, um alle notwendigen Details dazu klären

4. Die Software-Pflege erfolgt ausschließlich durch qualifiziertes Personal, das mit den im Leistungsschein bezeichneten Programmen vertraut ist. Das zur effizienten Ausführung der Pflegearbeiten geeignete, dem neuesten Stand bewährter Technik entsprechende Werkzeug (Test-Programme, Test-Daten, Fehlersuch-Programme etc.) stellt die Gesellschaft zur Verfügung.

5. Bei der Pflege der überlassenen Software wird die Gesellschaft immer die neueste verfügbare Softwareversion übermitteln und, soweit erforderlich, installieren. Gepflegt wird dann nur noch diese Programmversion. In gleicher Weise wird von Gesellschaft die dazugehörige Dokumentation angepasst bzw. aktualisiert. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers können ggf. ältere Versionsstände bis zu einer maximalen Aufbewahrungszeit von 2 Jahren vorgehalten werden. Dies bedarf aber einer schriftlichen Vereinbarung.

6. Aufwände die durch fehlerhafte Bedienung der Anwender des Auftraggebers entstanden sind, können seitens der Gesellschaft zu den aktuellen gültigen bzw. im Vertrag fixierten Stunden-/ Tagessätzen separat berechnet werden.

7. Die Mitwirkungen des Auftraggebers gegenüber der Gesellschaft beinhalten folgende wesentlichen Merkmale:

a. Umgehende Mitteilung möglicher technischer Probleme mit konkreter detaillierter Beschreibung des Fehlers und die daraus resultieren Auswirkungen per Mail an support@devitylabs.com


b. Der Auftraggeber muss im Bedarfsfall der Gesellschaft Zugang zu den im Vertrag beschrieben IT-Systemen, auf dem die Software installiert ist, gestatten.

c. Der Auftraggeber benennt der Gesellschaft gegenüber, einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

d. Es obliegt dem Auftraggeber, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die vom Leistungsschein nicht umfasste Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten. Der Auftraggeber hat die Hard- und Software insbesondere gegen unbefugte Zugriffe durch Mitarbeiter oder sonstige Dritte, Viren, Trojaner und sonstige Schadsoftware zu schützen.

e. Für die Dateninhalte und deren Qualität die durch die zu wartenden Software verarbeitet wird, ist der Auftraggeber verantwortlich.

f. Im Zuge einer Fehleranalyse und dem Ziel der zeitnahen Problembehebung, stellt der Auftraggeber sicher, dass ein Mitarbeiter für Rückfragen im Zweifel sich in Remote-Calls wie über Zoom einwählt und der Gesellschaft bei der Fehlersuche unterstützt.

§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen


1. Alle Preise gelten zzgl. der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

2. Vereinbaren die Parteien ein Kontingent an Leistungen, die der Auftraggeber binnen eines vereinbarten Zeitraums sukzessive abruft, gelten die im Angebot ausgewiesenen Kontingente als fest vereinbart. Rechtzeitig vor Ablauf des für den Abruf vereinbarten Zeitraums informiert die Gesellschaft den Auftraggeber, falls und in welchem Umfang Leistungen nicht abgerufen wurden, und bietet ihm diese Leistungen zum Abruf an. Ruft der Auftraggeber die Leistungen dennoch nicht rechtzeitig ab, kann die für die gebuchten Kontingente die gesamte Vergütung verlangen. Soweit die Gesellschaft die für den Auftraggeber eingeplanten Ressourcen anderweitig einsetzen kann, zieht die Gesellschaft das hierdurch Erlangte bei der Rechnungsstellung ab. Es besteht jedoch keine Pflicht die Gesellschaft, ersatzweise Einsatzmöglichkeiten für ihre Ressourcen zu generieren.

3. Der Auftraggeber erstattet angemessene Spesen einschl. Reisezeiten.

4. Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber ebenfalls nur unter den vorgenannten Voraussetzungen geltend machen, wobei die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss.

§ 6 Termine, Leistungsstörungen


1. Termine sind stets unverbindliche Zielvorstellungen, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.

2. Zu einem Rücktritt oder einer Kündigung wegen Leistungsverzugs ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn er der Gesellschaft zuvor eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt und gleichzeitig darauf hingewiesen hat, dass er bei fruchtlosem Fristablauf zurücktreten oder kündigen werde, es sei denn die Nachfristsetzung wäre unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für den Auftraggeber unzumutbar. Bei Verzug mit nur einzelnen Leistungen oder Teilleistungen erstreckt sich das Rücktritts- oder Kündigungsrecht nur auf die betroffene (Teil~)Leistung.

3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und von der Gesellschaft nicht zu vertretender Umstände (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder Stromversorgung, rechtswidrige Aktivitäten Dritter im Internet oder Sabotage durch Schadsoftware) führen nicht zum Verzug von der Gesellschaft. Vereinbarte Leistungszeiten verlängern sich automatisch um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft bestehen in solchen Fällen nicht. Erkennt die Gesellschaft, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, informiert die Gesellschaft den Auftraggeber in angemessener Zeit.

§ 7 Rechte an Arbeitsergebnissen, insbesondere Software


1. An individuell für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen räumt die Gesellschaft diesem ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein, soweit sich aus dem Angebot der Gesellschaft oder anderen Vertragsdokumenten nichts anderes ergibt. An allen anderen Arbeitsergebnissen räumt die Gesellschaft dem Auftraggeber einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, inhaltlich an die Zwecke des Vertrags gebundene und nur für diese Zwecke übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte ein. Soweit die Gesellschaft Open Source Software („OSS“) oder proprietäre Software verwendet, sind sowohl die Gesellschaft als auch der Auftraggeber an die Einhaltung der hierfür geltenden Lizenzbestimmungen gebunden, einschl. evtl. Pflichten zur Übernahme von OSS/Copyright-Vermerken. Ausschließliche Nutzungsrechte an diesen Komponenten kann die Gesellschaft dem Auftraggeber nicht einräumen.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, an ihn überlassene Software für eigene Geschäftszwecke weiterzuentwickeln und zu bearbeiten. Er ist jedoch, egal ob nach vorstehendem §7.1 ausschließliche oder einfache Rechte eingeräumt wurden, nicht berechtigt, die Software oder weiterentwickelte oder bearbeitete Versionen wie ein Softwareanbieter/-distributor wirtschaftlich zu verwerten, bspw. Vervielfältigungsstücke zu vertreiben oder die Software

als Download anzubieten, Dritten als mandantenfähige Software zum Anbieten einer eigenen Online-Plattform dieser Dritten bereitzustellen, für solche Zwecke Dritter zu benutzen oder benutzen zu lassen. Möchte der Auftraggeber die Software wie vorstehend beschrieben wirtschaftlich verwerten (bspw. als sog. White Label), kann er mit der Gesellschaft hierüber verhandeln, einschließlich einer angemessenen Provision für die Gesellschaft. Die Gesellschaft entscheidet über ihre Zustimmung nach freiem Ermessen.

3. Eine weitergehende Nutzung der Arbeitsergebnisse als die in §7.1 und §7.2 beschriebene oder sonst vertraglich vereinbarte ist unzulässig. Unberührt bleibt das Recht zur vollständigen Weiterübertragung einer durch Softwarekauf erlangten Rechtsposition. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Mindestrechte des Auftraggebers nach §§ 69d und 69e UrhG.

4. Nutzungsrechte werden stets aufschiebend bedingt eingeräumt und erst wirksam bei vollständiger Bezahlung der vertraglichen Vergütung. Den Gebrauch der Arbeitsergebnisse vor diesem Zeitpunkt kann die Gesellschaft dem Auftraggeber vorläufig erlauben. An ggf. zu überlassenden Datenträgern behält sich die Gesellschaft das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der vertraglichen Vergütung vor.

5. Bei einer von Gesellschaft zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann die Gesellschaft nach eigener Wahl auf ihre Kosten ein für die vertragliche Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht einholen und dem Auftraggeber einräumen, oder die Leistung unter Beibehaltung der vertraglichen Nutzungsmöglichkeiten so ändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden. Ist dies für die Gesellschaft nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu. Für Schadensersatzansprüche gilt §8.

§ 8 Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

1. Die Gesellschaft haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von der Gesellschaft begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden; maximal jedoch pro Schadensfall auf 50% des Vertragswerts und für den Vertrag insgesamt auf den Vertragswert.

3. Die Haftungsbeschränkungen gemäß §8.1 und §8.2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; bei Arglist; sowie falls eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

4. Überlässt die Gesellschaft dem Auftraggeber Leistungsergebnisse auf Zeit, ist die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel (§ 536a Abs. BGB) ausgeschlossen.

5. Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet die Gesellschaft insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

6. Soweit die Haftung von der Gesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von der Gesellschaft.

§ 9 Geheimhaltung, Datenschutz


1. Beide Parteien werden ihnen bei der Vertragsdurchführung bekannt werdende Informationen über den Geschäftsbetrieb der anderen Partei, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertraulich behandeln und Dritten nicht zugänglich machen, mit Ausnahme der zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingeschalteten Dritten, denen die Parteien korrespondierende Geheimhaltungspflichten auferlegen. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung bestehen. Sie gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bei Bekanntgabe durch die offenbarende Partei bekannt waren oder später ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht bekannt werden, die bei Bekanntgabe durch die offenbarende Partei allgemein zugänglich sind oder später allgemein zugänglich werden, die von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag offenbarten oder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden, oder bezüglich derer eine Offenbarungspflicht kraft gesetzlicher Regelung oder behördlicher Anordnung besteht.

2. Beide Parteien verpflichten sich, alle anwendbaren gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Soweit die Gesellschaft bei der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers erhält, handelt es sich um eine Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG, bzgl. derer die Parteien auf Wunsch des Auftraggebers einen separaten Auftragsdatenverarbeitungsvertrag schließen.

§ 10 Abwerbeverbot

Der Auftraggeber erkennt das berechtigte Interesse von der Gesellschaft am Schutz ihres fachlichen und technischen Know-hows an. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine in Projekten des Auftraggebers eingesetzten, angestellten oder freien Mitarbeiter von der Gesellschaft abzuwerben oder ohne Zustimmung von der Gesellschaft anzustellen oder zu beschäftigen, auch nicht als freie Mitarbeiter (Freelancer). Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zahlt der Auftraggeber an die Gesellschaft eine von dieser nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall bzgl. ihrer Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe.

§ 11 Kundenreferenz


1. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Auftraggeber auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des Auftraggebers im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu benutzen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Verbreitung, Veröffentlichung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung der von Gesellschaft für ihn erstellten Leistungen (bspw. Websites, Apps o.ä.) an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass die Gesellschaft als Leistungsersteller für den Auftraggeber tätig war, und einen Link auf die Website von Gesellschaft zu setzen, es sei denn dies wäre im Einzelfall für den Auftraggeber unzumutbar.

§ 13 Schlussbestimmungen


1. Die Abtretung von Forderungen sowie die Übertragung des Vertrags oder einzelner Rechte oder Pflichten an Dritte durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der Gesellschaft zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.

2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags vereinbaren die Parteien schriftlich.

3. Nach diesem Vertrag vorgesehene Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Erklärungen, die zu einer vollständigen oder teilweisen Vertragsbeendigung führen.

4. Erfüllungsort ist Oldenburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

5. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, Oldenburg.

6. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen.

8. Salvatorische Klausel: Falls ein Gericht eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB als nichtig oder unwirksam erachten sollte, bleibt die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die nichtige bzw. unwirksame Bestimmung wird in diesem Falle durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, rechtmäßige Bestimmung ersetzt. Gleiches gilt für etwaige Lücken.

9. Diese AGB ist gültig ab dem 22.02.2021

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